Goldankauf im Reisegewerbe
Zum wiederholten Male hat ein Gericht den Goldankauf im Reisegewerbe verhindert. Es wurde als ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung bezeichnet und deshalb ´de jure´ untersagt. Auslöser für diesen Fall war die gesetzliche und formalrechtliche Verantwortung für eine "Der Goldschmied kommt"-Aktion. Viele bestehende Indizien weisen auf den Veranstalter hin, dennoch kann der Namen nicht sicher genannt werden, da die Urteile die veröffentlicht werden müssen, grundsätzlich ohne Namensnennung erfolgen...
Der reisende Goldkäufer
Zum wiederholten Male hat ein Gericht den Goldankauf im Reisegewerbe verhindert. Es wurde als ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung bezeichnet und deshalb ´de jure´ untersagt. Auslöser für diesen Fall war die gesetzliche und formalrechtliche Verantwortung für eine "Der Goldschmied kommt"-Aktion. Viele bestehende Indizien weisen auf den Veranstalter hin, dennoch kann der Namen nicht sicher genannt werden, da die Urteile die veröffentlicht werden müssen, grundsätzlich ohne Namensnennung erfolgen. Doch zunächst einmal alles der Reihe nach:
Für den Zeitraum vom 3. bis 5. August 2009 wird von einer Partner-Agentur in Bad Münder eine "Goldschmiedeaktion" beworben. Der Ankauf von Altedelmetallen in eigenem Namen und auf fremde Rechnung ist vom Shopinhaber seit dem 17. Juli 2008 angemeldet. Nachdem das Ordnungsamt das Treiben beobachtet hat kommt es zu dem Ergebnis, dass jedenfalls während der Aktionen der Ankauf nicht vom Agentur-Partner, sondern vom vor Ort beteiligten Goldschmied abgewickelt wird. Diese Art und der Arbeitsablauf wird dem Reisegewerbe zugerechnet und eine neue für den 15. und 16. Oktober avisierte Aktion deshalb nicht genehmigt. Letztendlich landet dieser Fall vor Gericht und wird im Sinne der Verwaltung entschieden. Schauen wir uns nun die maßgeblichen Begründungen des vorliegenden Urteils vom Verwaltungsgericht Hannover (AZ. 11 B 5107/09 vom 1. Juli 2010) und vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (7 ME 60/10 vom 13. August 2010) an:
Sein Geschäftsmodell begründet und verteidigt der reisende Goldankäufer mit dem Argument, der Goldschmied komme ja nur zur Beratung in die Agenturen. Eine gewerbliche Niederlassung sei auch vorhanden, denn der Shop-Inhaber betreibe Goldankauf ja das ganze Jahr über "in eigenem Namen auf ihre Rechnung". Aber offenkundig haben die Überprüfungen vor Ort ergeben, dass der Agentur-Partner an den Goldschmiede-Tagen am Goldankauf nicht beteiligt war, auch wenn auf den Quittungen für den Ankauf ein Platz für seine Unterschrift speziell ausgewiesen war. Dazu steht im Urteil: "Jedenfalls sprechen zahlreiche Anhaltspunkte im vorliegenden Verfahren dafür, dass die Ankäufe von Edelmetall im Rahmen der auf wenige Tage im Jahr beschränkten `Goldschmiedaktion` in den Geschäftsräumen des H. Shop 1. in Bad Münder ausschließlich der Antragstellerin zuzurechnen sind“.
Dieses Empfinden wird ebenfalls durch eine Werbung bekräftigt, die ja des Öfteren Bezug nimmt auf die Qualifikation, den Sachverstand und den Service der hinter dem Goldschmied stehenden Firma. Daraus schließt das Verwaltungsgericht wie folgt: "Die autorisierte Goldverwertungs-Agentur wird damit trotz des kleingedruckten Zusatzes ´ i.A.´ im Bewusstsein der Leser auf den Ort reduziert, an dem der Goldschmied ... ´seinen Kunden´ während der Aktionstage zur Verfügung steht. " Die Richter ziehen den Schluss: "Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Edelmetallankäufe tatsächlich durch den von der Antragstellerin entsandten Goldschmied für diese durchgeführt werden und sie daher der zutreffende Adressat der Verfügung des Antragsgegners ist, während der Inhaber des H. Shop 1. nur seine gewerbliche Niederlassung für die vereinbarte Provision als ´Strohmannn´ zur Verfügung stellt, um die reisegewerblichen Bestimmungen zu umgehen. "
Nach Anschauung der Richter dokumentiert der Betrieb des `Goldschmieds´ in Bad Münder eindeutige Kennzeichen des Reisegewerbes: Die Tätigkeit findet nicht am Ort der gewerblichen Niederlassung statt, eine Zweigniederlassung existiert nicht, der Ankauf erfolgt nicht auf Kundenbestellung. Die Beurteilung der Vorinstanz wird vom OVG Lüneburg anerkannt und bestätigt. Außerdem beschreibt es eingehend, weshalb im Reisegewerbe der An- und Verkauf von Edelmetallen nicht erlaubt ist, und gegen das Gesetz verstößt: "Das Verbot bezweckt die Verhinderung von Straftaten, vor allem von Betrug und Hehlerei mit gestohlenem Schmuck, Münzen, Bestecken u.ä. und dient damit zunächst dem öffentlichen Interesse an der Kriminalitätsbekämpfung. Zugleich schützt es Verbraucher davor, dass ihnen Schmuck und andere edelmetallhaltige Gegenstände illegaler Herkunft 'angedreht' werden." Das OVG erkennt auch einen offenkundigen Unterschied zwischen den ´Goldschmiedaktionen´ und der zugelassenen Arbeit der Ankäufer, bei Hausbesuchen auf Anforderung der Kunden Gold anzukaufen.
Der Beschluss der Richter steht also fest: In Bad Münder wurde im Reisegewerbe Gold angekauft - die Aktion und alle für die Zukunft geplanten Kampagnen wurden daher vom Gewerbeamt rechtmäßig verboten. Was besagt dieses Urteil aber für sonstige Ankaufsaktionen?
Hinter der 'Der Goldschmied kommt'-Aktion steht ein Geschäftsmodell, das von den Richtern als das enttarnt wurde, was es fast immer von Anfang an ist: Um das eigene Engagement zum stehenden Gewerbe einzuordnen, werden die Agentur-Partner als Strohmänner eingesetzt. Die vorliegende Entscheidung ist jedoch nur für den Zuständigkeitsbereich des Gewerbeamtes Bad Münder bindend. Alle übrigen Ämter sind jetzt, aufgrund der regionalen Struktur der Überwachungsbehörden, natürlich auch angehalten, in ihrem Bereich gleichartige oder ähnliche Aktionen zu prüfen und ggf. zu untersagen. Unterrichten Sie daher bitte Ihr zuständiges Gewerbeamt über das neue Urteil, und dringen Sie im Interesse der Öffentlichkeit auf die erforderliche Überwachung. Abzuwarten bleibt auch, ob die betroffene Firma sowie andere Ankäufer, die nach einem vergleichbaren Schema arbeiten, eine neue Möglichkeit finden, um ihr Geschäftsmodell wieder auf die Beine zu bringen.